
Kriege sind unmenschlich: Menschen stehen sich als Feinde gegenüber und sind bereit, einander zu töten. Alle Gesetze und Regelungen scheinen aufgehoben. Doch auch in Kriegszeiten ist nicht alles erlaubt. Damit menschliches Leid in bewaffneten Konflikten zumindest etwas gelindert wird, wurden gewisse Regeln der Menschlichkeit festgelegt: die Genfer Konventionen.
Die Regeln des internationalen Völkerrechts klingen abstrakt, aber sie retten ganz konkret Menschenleben. Rotkreuz-Mitarbeiter helfen bei der Organisation von Hilfslieferungen für die Zivilbevölkerung, regeln die Errichtung von Feldhospitalen, führen Angehörige zusammen, übermitteln Familiennachrichten, transportieren Verwundete ab.
Ermöglicht werden diese Maßnahmen durch die Bestimmungen der vier
Genfer Abkommen von 1949 und ihren beiden Zusatzprotokollen, die von nahezu
allen Staaten der Welt unterzeichnet wurden.
Dieses Abkommen verbietet den Kriegsführenden, Verwundete zu misshandeln oder zu töten, und verpflichtet sie, ihnen zu helfen.
Einrichtungen, die der Pflege der Verwundeten oder Kranken dienen, dürfen nicht angegriffen oder zerstört werden. Ärzte und Pflegepersonal genießen gleichfalls internationalen Schutz.
Zivilpersonen dürfen ungehindert Verwundete pflegen. Das Zeichen dieses
Schutzes ist das rote Kreuz auf weißem Grund, das nicht missbräuchlich
verwendet werden darf.
Durch dieses Abkommen sind Verwundete und Schiffbrüchige im Seekrieg geschützt. Jeder Angriff auf ihr Leben und jegliche Schädigung ihrer Person ist verboten. Sie müssen geborgen und gepflegt werden.
Rettungsboote und Lazarettschiffe sowie deren Personal und Material sind wie
Feldlazarette und Krankentransportfahrzeuge geschützt. Die kriegsführenden
Mächte müssen die gefangen genommenen verwundeten, kranken oder schiffbrüchigen
Angehörigen der feindlichen Mächte wie ihre eigenen behandeln.
Kriegsgefangene dürfen nicht beleidigt, misshandelt oder getötet werden. Sie stehen unter dem Schutz des Roten Kreuzes. Die Gewahrsamsmacht muss sie so verpflegen und betreuen wie ihre eigene Truppe. Die Kriegsgefangenen dürfen ihre Familien benachrichtigen sowie Post- und Geschenksendungen empfangen; persönliches Eigentum dürfen sie behalten. Nur unter bestimmten Bedingungen und gegen Entgelt dürfen sie zur Arbeit angehalten werden.
Schwer verwundete Kriegsgefangene müssen nach Hause geschickt werden. Nach Kriegsende sind alle Gefangenen ohne Verzögerung in die Heimat zu entlassen.
Zur Vermittlung von persönlichen Nachrichten wird eine Zentralstelle beim
Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Genf eingerichtet.
Die Kriegsführenden verpflichten sich, alle nicht an den Feindseligkeiten beteiligten Personen zu schützen. Vor allem ist es verboten, Menschen zu foltern, grausam oder entehrend zu behandeln oder ohne rechtmäßig ergangenes Urteil hinzurichten. Kranke müssen wie verwundete Soldaten geschützt werden.
Zivilisten im Feindesland haben ein Recht auf Heimkehr. Die Zivilbevölkerung
in besetzten Gebieten soll ihr gewohntes Leben fortsetzen können. Die Menschen
dürfen nicht verschleppt oder umgesiedelt, Jugendliche unter 18 Jahren
nicht zur Arbeit verpflichtet, für Frauen, Kinder und Greise können
Schutzzonen eingerichtet werden. Die Besatzungsmacht muss die im bestehenden
Land existierende Rotkreuz-Gesellschaft schützen und darf sie an ihrer
Tätigkeit nicht hindern.
Die zwei Zusatzprotokolle von 1977 erweitern die Genfer Abkommen. Das erste befasst sich mit internationalen Konflikten, das zweite mit nicht internationalen.
Die Zusatzprotokolle schreiben unter anderem vor, die Persönlichkeit des Menschen, seine Ehre, Sitten und religiöse Überzeugungen sowie die Rechte der Familie zu respektieren. Sie untersagen grausame Behandlung, Vernichtung, Folter, Hinrichtung ohne ordentliches Gerichtsverfahren, Verschleppung, Plünderung, Gewalttätigkeiten jeder Art und ungerechtfertigte Zerstörung von privatem Eigentum.
Das zweite Zusatzprotokoll enthält ausführliche Schutzbestimmungen zugunsten der Zivilbevölkerung, Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen bei bewaffneten Konflikten, die nicht international sind.